Anfahrtsplan schematisch

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma GEOTECH Ing. Dreindl GmbH, A-7053 Hornstein, Industriestraße II / 10 a

Geotech strebt für den Kunden in jeder Weise optimale Partnerschaft an, bei Unstimmigkeiten oder Missverständnissen wird Geotech zuerst immer versuchen, eine Kulanzlösung im Sinne des Kunden zu erreichen. Um Probleme beim Kulanzweg zu begrenzen, werden für Rechtsgeschäfte mit Vollkaufleuten folgende allgemeine Geschäftsbedingungen genannt.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBL. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen,

1. Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Warenlieferungen und sinngemäß für dErbringung von Leistungen, und zwar subsidiär zu den jeweils individuell getroffenen Vereinbarungen des konkreten Geschäftsfalles.

1.2. Es gelten ausschließlich die AGB von Geotech. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, soweit sie den eigenen Bedingungen widersprechen, sind nicht gültig. Sollten Regelungen in den eigenen AGB nicht enthalten sein, so gilt dispositives Recht. Abweichungen von diesen in den AGB des Vertragspartners werden nicht akzeptiert. Änderungen zu diesen AGB sind nur nach Vereinbarung der Vertragspartner und schriftlicher Bestätigung durch Geotech wirksam.

1.3. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs in der jeweils gültigen Fassung.

2. Angebot

2.1 Falls nicht anders angegeben, gelten Angebote von Geotech freibleibend.

2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen sind stets geistiges Eigentum von Geotech und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Geotech weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind umgehend an Geotech zurückzustellen, falls die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsabschluß

3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Geotech nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 3 Tagen nachweislich widersprochen wird.

3.2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Geotech.

3.3.Bei berechtigtem Rücktritt von Geotech, sowie unbegründeten Rücktritt des Käufers ist Geotech berechtigt, 20 % des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen. Dabei handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen, der Höhe nach nicht nachzuweisenden pauschalierten Schadenersatz. Geotech ist weiters berechtigt, jeglichen darüber hinausgehenden Schaden und Aufwand geltend zu machen.

4. Preise

4.1.Im Zweifel gelten die angegebenen Preise in EURO für unverpackte Ware ab Lager Geotech exkl. Verladung, Transport, Versicherung und Umsatzsteuer.

ie 4.2. Bei einer vom Gesamtangebot wesentlich abweichenden Bestellung behält sich Geotech eine entsprechende Preisänderung vor. Insbesondere bei vom Auftraggeber zu vertretender, grober Unterschreitung von Rahmen- und Abrufaufträgen ist Geotech auch zu rückwirkenden Preisänderungen berechtigt. Wahlweise kann Geotech auch auf Erfüllung bestehen.

5. Lieferfrist

5.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt

die Lieferfrist ab Lager Geotech (Versandtermin) mit dem spätestens der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Versandtermin auf der Auftragsbestätigung

b) Ab dem Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen bzw.

c) Bei Lieferverzögerung eines Unterlieferanten von Geotech ab dem auf einer schriftlichen Benachrichtigung genannten Datum.

5.2. Geotech ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen vorzunehmen.

5.3. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten von Geotech eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 13 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Ist der Auftraggeber im Annahmeverzug, so kann Geotech entweder Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag gänzlich oder teilweise zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

6. Versand

6.1.Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen, sofern der Auftraggeber keine bestimmten Wünsche geäußert hat. Müssen versandbereite Waren ohne Verschulden von Geotech bei Geotech gelagert werden, insbesondere, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet oder im Zahlungsverzug aus anderen Geschäftsfällen, so ist Geotech berechtigt, dem Auftraggeber monatlich 5 % des Rechnungsbetrages der betreffenden Lieferung für Lager- und

Versicherungskosten zu berechnen. Darüber hinaus lagert die Ware auf Gefahr des Auftraggebers.

6.2.Bei Eintreffen der Sendung hat der Auftraggeber die Ware auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen und allfällige Beschädigungen oder Mängel sofort an den Frachtführer und an uns richten. Etwaige Mängel, welche die Verwendung unserer Lieferung nicht verhindern, berechtigen ihn nicht, die Annahme hinauszuschieben oder zu verweigern.

7. Erfüllung- und Gefahrenübergang

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „aWerk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft)

7.2. Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage

des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

7.3. Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, gilt als Erfüllungsort der Ort der Einbringung der Leistung. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Auftraggeber über.

7.4. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden, verzögertem Abgang einer vereinbarten Lieferung aus dem Lager Geotech, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und besteht Geotech auf Vertragserfüllung, so gilt die Ware bis spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen. Alle von der Erfüllung seitens des Verkäufers abhängigen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen.

8. Retourlieferungen

Im Falle von Retourwaren ist Geotech nach eingehender Prüfung des jeweils zugrunde liegenden Vertrages bzw. Geschäftes berechtigt, Manipulationsgebühren bzw. Handlingskosten in Höhe von max. 20 % des Verkaufspreises für die Wiedereinlagerung zu verrechnen. Von jedweder Rücknahme ausgenommen sind Waren ohne Originalverpackung und Waren, die nach Kundenspezifikation modifiziert wurden.

9. Zahlung

9.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto eingehend bei Geotech zur Zahlung fällig. Darüberhinaus werden Verzugszinsen in der Höhe von 14 % verrechnet. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.b. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von Geotech nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

9.3. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Geotech über sie verfügen kann.

9.4. Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann Geotech

a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen

zu c) de c) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 14 % zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern Geotech nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, oder

b d) vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Geotech ist hinsichtlich der verkauften und übergebenen Sache bedungenen Eigentumsvorbehalt berechtigt, bei Zahlungsversäumnis des Käufers vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Bei Rücktritt von Geotech ist unverzüglich – allfällig Zug um Zug gegen Empfang einer Kaufpreisleistung – die gelieferte Ware zurückzustellen. Das Zurückverlangen der Sache ist als Rücktritt vom Vertrag zu werten. Das Rücktrittsrecht wird durch § 21 KO nicht berührt.

9.5. Der Auftraggeber hat Geotech jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

9.6. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind bis zum Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Geotech behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und Kosten vor.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von Geotech berechtigt, die Ware weiterzuveräußern, zu be- bzw. verarbeiten oder zu vereinigen bzw. zu vermieten oder zu verleihen, außer in jenen Fällen in denen die Ware zur Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung bestimmt ist. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an Geotech abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von Geotech hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.

10.2. Geotech ist hinsichtlich der verkauften und übergebenen Sache bedungenen Eigentumsvorbehalt berechtigt, bei Zahlungsversäumnis des Käufers vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer

Nachfristsetzung bedarf. Bei Rücktritt von Geotech ist unverzüglich – allfällig Zug um Zug gegen Empfang einer Kaufpreisleitung – die gelieferte Ware zurückzustellen. Das Zurückverlangen der Sache ist als Rücktritt vom Vertrag zu werten. Das Rücktrittsrecht wir durch § 21 KO nicht berührt.

10.3. Die Gefahr der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache trägt nach deren Übergabe durch Geotech der Käufer. Mit der Vollzahlung geht das Eigentum ohne jeden weiteren Übertragungsakt auf den Käufer über.

11. Gewährleistung

11.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Pkt. 7 bzw. nach Maßgabe des Erfüllungsortes.

11.2. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Bei Vorliegen eines gewährungsleistungspflichtigen Mangels wird Geotech nach eigener Wahl die mangelhafte Ware/Leistung bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. zwecks Nachbesserung zusenden. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

11.3. Lässt sich Geotech die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Auftraggeber, falls nicht anders vereinbart wurde, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Auftraggeber erfolgt, falls nicht anders vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr von Geotech. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind die erforderlichen bzw. den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Fach- (z.B. schaltberechtige Personen) und Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Extra ersetzte Teile werden Eigentum von Geotech.

11.4. Wird eine Ware von Geotech aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Geotech nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte. Bei Verkauf gebrauchter Waren, sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt Geotech keine Gewähr.

11.5. Von der Gewährleitung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer zu vertretender Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von Geotech angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso für Mängel, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind. Geotech haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

11.6.Der Gewährleistungsanspruch erlischt sofort, wenn der Auftraggeber oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von Geotech an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt, Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.

11.7Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt Geotech keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

12. Haftung, Gerichtsstand, Erfüllungsort

12.1. Geotech haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber.

12.2.Geotech haftet nur für Fehler von Produkten, welche selbst von Geotech hergestellt und in den Verkehr gesetzt wurden. Auf allfällige gefährliche Eigenschaften des Produktes wurde von Geotech ausführlich und konkret hingewiesen. Geotech ist sohin seiner Instruktionspflicht des Herstellers ausdrücklich nachgekommen. Geotech haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Schäden, die ein Verbraucher erleidet. Weder Geotech noch dessen Vor- und Zulieferer haften für Schäden, die ein Unternehmer erleidet.

12.3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Bedingungen ist jeder Schadensersatz ausgeschlossen.

12.4. Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Punkten sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

12.5. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, BGBL. 1988/96.

12.6. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von Geotech, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Zwischen den Vertragsteilen wird ausdrücklich zur Regelung von Streitigkeiten als ausschließlicher Gerichtsstand das für Geotech sachlich zuständige LG Eisenstadt vereinbart.

13. Entlastungsgründe

13.1. Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt behindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließliche Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Auftraggeber kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung übergibt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie dr Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht gehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als 4 Wochen andauert, werden Auftraggeber und Geotech am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann Geotech ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht;

Datenschutz

Wird eine Ware von Geotech aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, hat der Auftraggeber Geotech bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

15. Sonstiges

Technische bzw. preisliche Änderungen sowie ev. Druckfehler vorbehalten.

Stand Mai 2007

GEOTECH Ing. Dreindl GmbH

Industriestraße II / 10 a
A-7053 Hornstein

Tel.: 0699/10497455
Fax.: 02254/72981

office@geo-tech.at
www.geo-tech.at

Firmenbuch: FN 250421t
Gerichtsstand: LG Eisenstadt

UID-Nr. ATU58078412

Über GEOTECH

Wir sind ein modernes Unternehmen, das sich auf maßgeschneiderte Lösungen spezialisiert hat. Flexibel in der Umsetzung und stets den aktuellen Marktanforderungen angepasst, haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, genau das zu fertigen, was Sie gerade brauchen.

Damit sind wir Ihr erster Ansprechpartner in Österreich für hochwertige Konstruktionssysteme.

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